Die WSL ist den allgemeinen Geschäftsbedingungen des ETH-Bereichs verpflichtet. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind den Lieferanten bekanntzugeben und müssen, um gültig zu sein, von den Lieferanten schriftlich akzeptiert werden. Abweichende Bedingungen können zwischen dem Besteller und dem Lieferanten für einzelne Geschäfte ausgehandelt werden. Es wird dringend empfohlen, auf die Anwendung der AGBs des ETH-Bereichs zu beharren.
- AGB für Dienstleistungsaufträge
- AGB für die Beschaffung von Gütern
- AGB für Informatikdienstleistungen
- AGB für die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware
- AGB für Kauf und Wartung von Hardware
- AGB für IT Werkverträge und die Pflege von Individualsoftware
- Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundes für Forschungsaufträge
- AVB Forschungsaufträge Stand 2021
Die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) genehmigte im September 2000 eine Integritätsklausel zur Vermeidung von Korruption im Beschaffungswesen. Die Klausel ist zusammen mit den entsprechenden AGB des ETH-Bereichs in die jeweilige Ausschreibung und das Vertragswerk aufzunehmen. Die Integritätsklausel enthält eine Konventionalstrafe für Missachtungen der sich aus dieser Klausel ergebenden Pflichten.