Vor der Einreise ¶
Einreise in die Schweiz ¶
Informationen zu Einreisebestimmungen vom Staatssekretariat für Migration SEM »»»»»
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung sowie Visum ¶
Personen aus EU- und EFTA-StaatenStaatsangehörige aus einem EU-27 oder EFTA-Land, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, können in die Schweiz einreisen. Um Ihren Aufenthalt zu regeln, reichen Sie direkt nach Einreise bei der für ihren Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle ein Aufenthaltsgesuch zusammen mit dem Arbeitsvertrag ein.
EU-27-Staaten*
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
EFTA-Staaten
Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Aufenthalt bis 90 Kalendertage pro Jahr
Ausländische Erwerbstätige aus den EU-27- und EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung aber mit obligatorischer Meldung während bis zu 90 Kalendertage pro Kalender-jahr arbeiten. Die Anmeldung muss vor der Einreise durch Human Resources erfolgen.
Grenzgänger
Grenzgänger aus den EU- und EFTA-Staaten können in jedem der EU- oder EFTA-Länder wohnen und in der Schweiz arbeiten. Bedingung ist die wöchentliche Rückkehr (in der Regel am Wochenende) an den ausländischen Wohnort. Die Grenzgängerbewilligung wird durch Human Resources beantragt.
Visum für Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige / Drittstaatenangehörige
Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Ländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum, wenn der Aufenthalt der Erwerbstätigkeit dient. Die Migrationsbehörde prüft das Gesuch für eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Zusage erteilt und übermittelt die Migrationsbehörde eine Visumsermächtigung an die Schweizerische Botschaft oder an das Generalkonsulat des jeweiligen Landes. Diese Auslandvertretung stellt das Visum aus, das von der visumspflichtigen Person im entsprechenden Land abgeholt werden muss.
ACHTUNG: Visum und Arbeitsbewilligung sind zwei aneinander gekoppelte Prozesse. Die Antragstellung erfolgt via Human Resources und dauert üblicherweise 8-10 Wochen. Die Einreise in die Schweiz darf erst nach Erhalt des Visums, resp. der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgen!
Wohnungssuche ¶
Bitte lesen Sie hierzu die Details in der separaten Rubrik "Wohnen".